Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (VLB) der Main Sales Europe BV

Es gelten folgende Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Main Sales Europe BV:

Gleichwie unter Nummer 24 339 396 hinterlegt bei der Kamer van Koophandel (Industrie- und Handelskammer) Haaglanden (Den Haag, Niederlande)

 

Artikel 1 Definitionen

  • Absatz 1: Diese VLB verstehen unter
    • 1: Ratgeber bzw. Lieferant: Main Sales Europe BV
    • 2: Aufraggeber bzw. Kunde: derjenige, der zu dem Lieferanten in einem (privatrechtlichen) vertraglichen Verhältnis steht.
  • Absatz 2: Dort, wo in diesen VLB von „Gütern“ die Rede ist,  werden darunter sowohl vom Lieferanten zu liefernde Sachen als auch von ihm zu liefernde Dienste, unter ihnen Beratungen und kreative Äußerungen, verstanden.
  • Absatz 3: Dort, wo in diesen VLB oder in einer zwischen dem Lieferanten und dem Kunden geschlossenen Vereinbarung, auf eine international festgelegte Klausel (z.B. C.O.D., ex-works, C.I.F. usw.) verwiesen wird, ist eine derartige Klausel so zu verstehen, wie sie in den, von der Internationalen Handelskammer (ICC) veröffentlichten, Incoterms 1990 festgelegt ist.

Artikel 2 Geltungsbereich

  • Absatz 1: Diese Bedingungen finden Anwendung auf alle vom Lieferanten ausgebrachten Angebote und auf alle vom Lieferanten mit dem Kunden geschlossene Vereinbarungen.
  • Absatz 2: Abweichende Vereinbarungen sind nur bindend für den Lieferanten, wenn  dieser seinerseits schriftlich das Einverständnis hierzu erklärt hat und auch nur für die Vereinbarung, auf die sich die Einverständniserklärung bezieht.
  • Absatz 3: Eine Verweisung des Kunden auf dessen eigene Geschäftsbedingungen wird vom Lieferanten nicht akzeptiert, es sei denn, dass – für jeden Fall gesondert – ausdrücklich schriftlich hierüber übereingekommen wurde.

Artikel 3 Angebote

  • Absatz 1: Alle Angebote, in welcher Form auch immer, sind für den Lieferanten freibleibend, es sei denn,  dass sie eine Annahmefrist enthalten.
  • Absatz: 2: Falls ein freibleibendes Angebot angenommen wird, hat der Lieferant das Recht sein Angebot innerhalb von zwei Tagen, nach Erhalt der Annahme, zu widerrufen.
  • Absatz 3: Abbildungen, Kataloge, Zeichnungen und weitere dem Lieferanten oder vom Lieferanten zur Verfügung gestellte Unterlagen unterliegen, ohne vorherige Benachrichtigung, Veränderungen und sind für den Lieferanten nicht bindend.

Artikel 4 Preise

  • Absatz 1: Der im Angebot genannte Preis oder die genannten Preise sind ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Euro und basieren zu jederzeit auf den zur Zeit des Angebotes gültigen kostenbestimmenden Faktoren.
  • Absatz 2: Der Lieferant hat jederzeit das Recht, festzulegen, dass bestimmte Artikel nur zu bestimmten Mindestmengen geliefert werden.

Artikel 5 Rücktritt

  • Absatz 1: Falls der Auftraggeber vom erteilten Auftrag ganz oder teilweise zurücktritt,  ist er verpflichtet, dem Lieferanten alle im Hinblick auf die Ausführung des Auftrages, billigerweise entstandenen Kosten (Vorbereitungskosten, Bestellungen bei Dritten, Lagerung, Provision u.ä.) zu vergüten, alles unbeschadet des Anspruches des Lieferanten auf völlige Vergütung wegen entgangenen Gewinns, sowie des Schadensersatz-anspruches bezüglich des übrigen, sich aus dem Rücktritt ergebenden Schadens.

Artikel 6 Lieferung bedruckter Güter

  • Absatz 1: Falls der Lieferant einen Auftrag bekommt, speziell für den Kunden  bearbeitete bzw. zusammengesetzte Produkte zu liefern, ist der Kunde verpflichtet zur Anlieferung des unmittelbar reproduzierfähigen Materials von guter Qualität.
  • Absatz 2: Der Lieferant ist ausschließlich gehalten dem Kunden vorher einen Druckversuch zur Genehmigung zuzusenden, falls solches vor dem Erteilen des Auftrages schriftlich vom Kunden  bedungen wurde. In dem Falle verplichtet der Lieferant sich, spätestens fünf Wochen nach Auftragseingang dazu und dazu nach Erhalt der zu reproduzierenden Materialien dem Kunden einen Druckversuch  vorzulegen.
  • Absatz 3: Alle Kosten für Drucksachen oder damit verbundene Kosten werden gesondert in Rechnung gebracht und sind nicht in den übereingekommenen Preisen einbegriffen, es sei denn, dass ausdrücklich das Gegenteil vereinbart wurde.

Artikel 7 Beratungstätigkeiten und Produktentwicklung

  • Absatz 1: Der Berater ist verpflichtet, die Interessen des Kunden nach bestem Wissen und Können zu beherzigen und falls es gewünscht wird, beratend aufzutreten.
  • Absatz 2: Der Berater wird alle vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, auch nach Beendigung der Beziehung, streng vertraulich  behandeln. Der Kunde ist seinerseits zur Geheimhaltung bezüglich all dessen gehalten, was ihm in Bezug auf das Unternehmen des Beraters, seiner Produkte bzw. seiner Dienste bekannt wird.
  • Absatz 3: Im Falle einer Produktentwicklung, Beratungen für die Anwendung promotioneller  Produkte, Beratungen in Bezug auf kreative Konzepte, Angebote für ausführliche Projekte mit oder ohne bedruckte Produkte, nationale oder internationale Marktforschungen über spezielle Produkte oder Produktanfragen nicht konkret beschriebener Produkte schuldet der Kunde - in allen Fällen, in denen keine Lieferung  konkret beschriebener Güter vorgesehen ist - eine Vergütung in Höhe eines vorher zwischen den Parteien übereinzukommenden Stundentarifes oder festen Tarifes.

Artikel 8 Lieferungen und Lieferfristen

  • Absatz 1: Die angegebenen Lieferfristen dürfen niemals als Endfrist gesehen werden, es sei denn, dass ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung ist der Lieferant deswegen schriftlich  in Verzug zu setzen.
  • Absatz 2: Die Lieferfrist beginnt zum letzten der folgenden Zeitpunkte: A. Der Tag, an dem die Vereinbarung geschlossen wurde; B. Der Tag, an dem der Lieferant die, für die Ausführung der Vereinbarung, benötigten Unterlagen, Angaben, Genehmigungen und Ähnliches erhalten hat; C. Der Tag, an dem der Lieferant dasjenige, das der Kunde eventuell gemäß der Vereinbarung als Vorauszahlung erbringen muss, erhalten hat.
  • Absatz 3: Falls die Lieferung ganz oder teilweise durch höhere Gewalt unmöglich wird, ist der Lieferant berechtigt die Lieferung aufzuschieben,- oder die Vereinbarung soweit sie nicht ausgeführt wurde, ganz oder teilweise aufzulösen und die Bezahlung  bezüglich der wohl ausgeführten Teile zu fordern, das eine wie das andere ohne gehalten zu sein dem Kunden einen Schadensersatz zu zahlen.
  • Absatz 4: Unter höherer Gewalt wird in diesen VLB jeder unabhängige Umstand verstanden, der sich dem Willen des Lieferanten entzieht – auch wenn dieser bereits zum Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung vorhersehbar war - die Erfüllung der Vereinbarung bleibend oder zeitweise verhindert wird, sowie soweit das noch nicht bereits einbegriffen ist, Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Transportschwierigkeiten, Brand und/oder ernsthafte Störungen im Betrieb des Lieferanten oder eines seiner Lieferanten.
  • Absatz 5: Der Lieferant behält sich das Recht vor, im Falle eines speziell für den Kunden bearbeiteten bzw. zusammengestellten Produktes, höchstens 5 % mehr oder weniger als die übereingekommene Menge zu liefern und zu berechnen.
  • Absatz 6: Es ist dem Lieferanten, nach vorheriger Rücksprache erlaubt, Güter in Teillieferungen zu senden, wobei jede Sendung gesondert zahlbar ist.
  • Absatz 7: Ausser wenn es schriftlich anders vereinbart wurde, unvermindert des  hiervor bezüglich der Preise Niedergelegten, basieren die vom Lieferanten angegebenen Preise auf Lieferung ab Werk, Lager oder anderen Vorratsort, exklusiv Umsatzbelastung und Versicherung.
  • Absatz 8: : Ausser wenn es schriftlich anders vereinbart wurde, wird die Lieferung der Sachen ab Lager erfolgen, in dem Fall wird vom Lieferanten erwartet  die Sachen zu liefern und vom Kunden diese anzunehmen, sobald die Sachen an den Kunden angeboten werden  und/oder sobald die Sachen auf das Tranportmittel aufgeladen sind.
  • Absatz 9: : Ausser wenn es schriftlich anders vereinbart wurde, wird der Transport  auf Gefahr und Rechnung des Kunden erfolgen, auch falls der Transporteur ausdrücklich  festgelegt hat, dass in allen Transportunterlagen erwähnt sein muss, dass alle Schäden, die sich aus dem Transport ergeben, auf Rechnung und Gefahr des Versenders kommen.
  • Absatz 10: : Ausser wenn es schriftlich anders vereinbart wurde, wählt der Lieferant nach bestem Wissen, jedoch ohne für seine Wahl haftbar zu sein, die Transportweise und die Transportmittel. Die Transportkosten entfallen auf den Kunden.
  • Absatz 11: Falls der Lieferant dem Kunden Muster zur Verfügung stellt, werden diese nicht zurückgenommen.
  • Absatz 12: Falls der Lieferant ein Muster oder Beispiel zeigt oder überlässt, geschieht dies nur zur Veranschaulichung: die Eigenschaften der zu liefernden Sachen können vom Muster oder Beispiel abweichen. Das in Artikel 8 Festgelegte gilt sinngemäß.

Artikel 9 Mängelrügen

  • Absatz 1: Mängelrügen bezüglich der äußerlich  wahrnehmbaren Fehler müssen schriftlich innerhalb von acht Tagen nach Lieferung der Sachen erfolgen; im Falle der Überschreitung ist der Lieferant zu keinerlei Form des Schadensersatzes verpflichtet.
  • Absatz 2: Mängelrügen bezüglich nicht äußerlich wahrnehmbarer Fehler müssen   schriftlich innerhalb von acht Tagen nach Feststellung erfolgen bis ultimo drei Monate nach Lieferung der Güter; dieser Termin gilt als Verfallstermin.
  • Absatz 3: Mängelrügen bezüglich der Höhe, der vom Lieferanten verschickten Rechnungen müssen innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich gemeldet werden; dieser Termin gilt als Verfallstermin. 
  • Absatz 4: Das in den vorigen Absätzen Festgelegte gilt für vom Lieferanten gelieferte Dienste, jedoch für von Dritten erbrachte Dienste, Sachen und/oder Grundstoffe gilt das in den vorigen Absätzen Festgelegte nur insofern und auch nur in dem Maße in dem der  Drittlieferant der Dienste, Sachen und/oder Grundstoffe eine Lieferantengarantie abgegeben hat.
  • Absatz 5: Vom Lieferanten als untauglich anerkannte Güter werden von ihm entweder ersetzt werden oder die Ankaufsumme wird unter Ausschluss jedweder anderer Form  (ergänzender) Schadensersatzpflicht gutgeschrieben werden.
  • Absatz 6: Rücksendung darf nur nach schriftlicher Zustimmung des Lieferanten erfolgen, Gefahr und Kosten entfallen jedoch auf den Kunden, und impliziert niemals irgendwelche Anerkennung der Haftung.

Artikel 10 Eigentumsvorbehalt

  • Absatz1: Der Lieferant behält sich das Eigentum an allen von ihm, dem Kunden gelieferten Gütern vor, bis die vollständige Bezahlung des Kaufpreises für all diese Güter geleistet ist.
  • Absatz 2: Falls der Lieferant, im Rahmen der mit dem Kunden geschlossenen Vereinbarung, für den Kunden Tätigkeiten erbringt, die vom Kunden vergütet werden müssen, gilt der Eigentumsvorbehalt ebenfalls, bis der Kunde auch diese Forderung des Lieferanten vollständig erfüllt hat.
  • Absatz 3: Der Eigentumsvorbehalt gilt ebenfalls bezüglich der Forderungen, die der Lieferant möglicherweise gegen seinen Kunden, aufgrund  eines Versäumnisses des Kunden bezüglich einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen dem Lieferanten gegenüber, erworben hat.
  • Absatz 4: Solange das Eigentum der gelieferten Güter nicht auf den Kunden  übergegangen ist, darf dieser die Sachen nicht verpfänden oder an Dritte jegliches andere Recht darüber verleihen, anders als es sonst im Rahmen der normalen Geschäftsausübung des Kunden üblich ist, sich im Falle eines Abzahlungskaufes zu verpflichten, von seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt zu bedingen, gemäß des in diesem Artikel Festgelegten.
  • Absatz 5: Der Kunde verpflichtet sich, Forderungen, die er gegen seine Abnehmer erwirbt, nicht an Dritte abzutreten oder zu verpfänden und er verpflichtet sich des Weiteren  besagte Forderungen, sobald der Lieferant den Wunsch diesbezüglich geäußert hat, an ihn zu verpfänden auf die Weise, wie sie im Art. 3: 239 BW  (niederländische BGB) angegeben ist, zur größeren Sicherheit seiner Forderungen, aufgrund wessen auch immer, gegen den Kunden.
  • Absatz 6: Falls der Kunde dem Lieferanten gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder der Lieferant berechtigten Grund zur Annahme hat, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist der Lieferant  berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt abgelieferten Güter zurückzunehmen. Nach der Rücknahme wird dem Kunden der Marktwert, in Höhe des Marktwertes, welcher in keinem Fall höher sein wird als der ursprüngliche Kaufpreis vermindert um die auf die Rücknahme angefallenen Kosten, gutgeschrieben.

Artikel 11 Bezahlung

  • Absatz 1: Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde und unvermindert, des im folgenden Absatz Festgelegten müssen Zahlungen an den Lieferanten netto innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum erfolgen; dieser Termin gilt als Endfrist. Fahrlässigkeit bzw. Säumigkeit des Kunden die Abnahme der Sachen betreffend, lässt die Zahlungsverpflichtung unberührt. 
  • Absatz 2: Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, dienen alle Bezahlungen des Kunden, wie auch immer erfolgt, an erster Stelle zur Minderung der Kosten, danach zur Minderung der fälligen Zinsen und letztlich zur Minderung des Hauptbetrages der offenstehenden Rechnungen.
  • Absatz 3: Die Schuldverrechnung oder andere Formen der Verrechnung sind ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung  niemals erlaubt.
  • Absatz 4: Der Lieferant ist jederzeit berechtigt bevor er liefert oder die Lieferung fortsetzt, nach seiner Einschätzung eine genügende Vorauszahlung oder Sicherheiten für das Nachkommen der Zahlungsverpflichtungen seitens seines Kunden zu verlangen, wobei der Lieferant berechtigt ist,  weitere Lieferungen auszusetzten, falls der Kunde  diesem Wunsch nicht entspricht, auch für den Fall, dass ein fester Liefertermin vereinbart wurde, oben erwähntes lässt das Recht des Lieferanten unberührt, Schadensersatz wegen Verzuges bzw. Nichterfüllung der Vereinbarung  zu fordern.
  • Absatz 5: Falls der Kunde nicht innerhalb des vereinbarten Termins bezahlt, ist er von Rechts wegen im Verzuge und hat der Lieferant ohne jede Inverzugsetzung das Recht, ihm ab dem Verfallsdatum Zinsen über die unbezahlte Rechnung oder Rechnungen  in Höhe von 2 % über dem gesetzlichen Zins mit einem Mindestjahreszinssatz von 12 % über den Rechnungbetrag aufzuerlegen.
  • Absatz 6: Kosten der Beitreibung, sowohl gerichtlicher als auch außergerichtlich gehen auf Rechnung des Kunden. De außergerichtlichen Incassospesen werden anberaumt auf 10 % der einklagbaren Forderung zu einem Mindestbetrag von € 250,--.
  • Absatz 7: Falls der Kunde in Verzug gerät, sind ab dem Zeitpunkt alle beim Lieferanten gegen den Kunden offenstehenden Forderungen unmittelbar einforderbar.

Artikel 12 Haftung

  • Absatz 1: Außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Geschäftsführung oder führender Angstellter des Lieferanten, haftet der Lieferant nur für Kosten, Schäden oder Interessen, die entstanden sind als Folge des Handelns oder Unterlassens der obengenannten Personen oder anderer Untergebener des Lieferanten oder Personen, die vom Lieferanten zur Ausführung der Vereinbarung herangezogen wurden, jedoch höchstens bis zu einem Betrag in Höhe des Rechnungsbetrages, der vom Lieferanten gelieferten Sachen in welchem Zuammmenhang der Schaden entstanden ist.
  • Absatz 2: Jede Haftung des Lieferanten für Betriebsschaden oder anderen indirekten Schaden, den der Kunde und/oder ein Dritter erleidet, ungeachtet was hierfür ursächlich war, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Absatz 3: Falls der Kunde Sachen, über die der Lieferant ihm Zweifel bezüglich der Qualität, unter Angabe von Gründen mitgeteilt hat, weiterverkauft, liefert, verpfändet, oder auf andere Art und Weise, unter welchem Rechstanspruch auch immer,sei es ohne Gegenleistung oder auch nicht in Benutzung, auf einen anderen überträgt, oder ihm zur Verfügung stellt,  ist der Kunde verpflichtet, den Lieferanten zu schützen gegen die Haftpflicht, aller Ansprüche Dritter wegen Schäden, die aufgetreten sind als Folge oder im Zusammenhang mit vom Lieferanten an den Vertragsgegener gelieferte Sachen.

Artikel 13 Entwürfe, Modelle usw.

  • Absatz 1: Alle Zeichnungen, Skizzen, Schemata, Muster, Modelle, Werkzeuge u.ä., die vom Lieferanten hantiert werden bleiben auch falls sie dem Kunden übergeben werden geistiges und/oder körperliches Eigentum des Lieferanten und dürfen deswegen außer bei vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten, zu keinem anderen Zweck als der Ausführung der Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden verwendet werden.
  • Absatz 2: Der Kunde beschützt den Lieferanten gegen Ansprüche Dritter, in Sache  der im vorigen  Absatz genannten vom Kunden stammenden Güter, das geistige Eigentumsrecht betreffend.

Artikel 14 Rechtsstreitigkeiten/anwendbares Recht

  • Absatz 1: Auf alle Vereinbarungen auf die diese Bedingungen ganz oder teilweise Anwendung finden, findet das niederländische Recht Anwendung.
  • Absatz 2: Unter Berücksichtigung der Bestimmung des in Art. 108  Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering (niederländische Zivilprozessordnung) werden alle Streitigkeiten vom Gericht der ersten Instanz in Den Haag geschlichtet, es sei denn, dass die Wahl des Gerichtsstandes im Widerspruch zum Gesetz steht.
  • Absatz 3: Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erlöschen alle Rechtsforderungen, zu denen diese VLB dem Kunden Veranlassung geben, innerhalb des Ablaufes eines Jahres ab Lieferdatum.
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